Montag, 5. Oktober 2020
Die Rechtslage ist jedenfalls eindeutig
kasparhauser, 12:05h
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Samstag, 12. September 2020
kasparhauser, 20:57h
SG Berlin
S 111 P 591/19
Per Telefax
Berlin, 12. Sep. 2020
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTBESCHWERDE
FORDERUNG NACH DISZIPLINAMASSNAHMEN
GEGEN DIE RICHTERIN KUKIES
ANTRAG AUF PRÜFUNG OB RECHTSBEUGUNG VORLIEGT
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle vorab klar, daß sich ein Bescheid der Beklagten nicht in dieser Akte bei mir befindet und bitte um Zusendung und Zustellnachweis. Es ist unglaubwürdig, daß ich gegen solche einen Bescheid nicht vorgegangen sein soll.
Bereits mit 20.6.2020 hatte ich eine mündliche Verhandlung und deren sorgfältige Vorbereitung nach §§ 103 iVm 106 SGG gefordert. Und ich habe klargestellt, weshalb das Verfahren nicht so einfach ist, wie diese Richterin hier jetzt entgegen ihrer Amtspflichten behauptet. Auf meine Argumente geht sie allerdings nicht ein.
Mit 14.8.2020 fragte ich nach dem § 103 SGG und ob dieser für Frau Kukies nicht gelte. Eine Antwort bekam ich auch hierauf nur durch den jetzt vorliegen Gerichtsbescheid, er gilt offenkundig für Frau Kukies nicht.
Hier ein Auszug aus § 6 SGB IX:
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
Und es ist natürlich ein klarer Widerspruch, wenn Frau Kukies einerseits behauptet, die Beklagte sein kein Träger und diese andererseits einen Bescheid am 15.11.2019 erlassen habe.
Bei korrekter Amtsführung hätte ich auch noch vorgebracht, daß ich am 3.1.2020 sicherheitshalber bei der BEK – Pflegkasse einen Antrag auf einen Pflegeplan gestellt habe, der nicht bearbeitet wurde mit den Konsequenzen von den §§ 14 SGB IX ff.
Damit gilt nach § 18 Nr. 3 SGB IX mein Antrag als genehmigt und mir steht ein Persönliches Budget von 3.000 Euro, 13 x im Jahr ab dem 20.2.2020 zu.
Wie die Träger dies dann später unter sich aufteilen, ist nicht meine Sache. Wichtig ist aber, daß endlich zur Beendigung der Weißen Folter und des Verbots der unmenschlichen Behandlung geleistet wird.
Ich bin seit dem 20.2.2008 ein Krüppel und mir wurde bisher jede Leistung von allen möglichen Trägern mit Hilfe des SG und LSG verweigert. Das kann nicht rechtens sein und muß Konsequenzen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
S 111 P 591/19
Per Telefax
Berlin, 12. Sep. 2020
BERUFUNG
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTBESCHWERDE
FORDERUNG NACH DISZIPLINAMASSNAHMEN
GEGEN DIE RICHTERIN KUKIES
ANTRAG AUF PRÜFUNG OB RECHTSBEUGUNG VORLIEGT
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle vorab klar, daß sich ein Bescheid der Beklagten nicht in dieser Akte bei mir befindet und bitte um Zusendung und Zustellnachweis. Es ist unglaubwürdig, daß ich gegen solche einen Bescheid nicht vorgegangen sein soll.
Bereits mit 20.6.2020 hatte ich eine mündliche Verhandlung und deren sorgfältige Vorbereitung nach §§ 103 iVm 106 SGG gefordert. Und ich habe klargestellt, weshalb das Verfahren nicht so einfach ist, wie diese Richterin hier jetzt entgegen ihrer Amtspflichten behauptet. Auf meine Argumente geht sie allerdings nicht ein.
Mit 14.8.2020 fragte ich nach dem § 103 SGG und ob dieser für Frau Kukies nicht gelte. Eine Antwort bekam ich auch hierauf nur durch den jetzt vorliegen Gerichtsbescheid, er gilt offenkundig für Frau Kukies nicht.
Hier ein Auszug aus § 6 SGB IX:
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
Und es ist natürlich ein klarer Widerspruch, wenn Frau Kukies einerseits behauptet, die Beklagte sein kein Träger und diese andererseits einen Bescheid am 15.11.2019 erlassen habe.
Bei korrekter Amtsführung hätte ich auch noch vorgebracht, daß ich am 3.1.2020 sicherheitshalber bei der BEK – Pflegkasse einen Antrag auf einen Pflegeplan gestellt habe, der nicht bearbeitet wurde mit den Konsequenzen von den §§ 14 SGB IX ff.
Damit gilt nach § 18 Nr. 3 SGB IX mein Antrag als genehmigt und mir steht ein Persönliches Budget von 3.000 Euro, 13 x im Jahr ab dem 20.2.2020 zu.
Wie die Träger dies dann später unter sich aufteilen, ist nicht meine Sache. Wichtig ist aber, daß endlich zur Beendigung der Weißen Folter und des Verbots der unmenschlichen Behandlung geleistet wird.
Ich bin seit dem 20.2.2008 ein Krüppel und mir wurde bisher jede Leistung von allen möglichen Trägern mit Hilfe des SG und LSG verweigert. Das kann nicht rechtens sein und muß Konsequenzen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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